- laufende Verbindlichkeit
- laufende Schuld. 1. Begriff: Schulden mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten (solche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden als ⇡ Dauerschulden bezeichnet). Dient der Kredit der Finanzierung des ⇡ Anlagevermögens, so wird eine Dauerschuld vermutet, betrifft er das ⇡ Umlaufvermögen, so wird eine l.V. vermutet. Bei der Abgrenzung ist allerdings immer auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen.- 2. Gewerbesteuerliche Behandlung: Schulden minderten während der Erhebung der Gewerbekapitalsteuer (bis 1997) die Bemessungsgrundlage. Handelte es sich um Dauerschulden, so waren diese dann allerdings zur Hälfte wieder hinzuzurechnen, so dass Dauerschulden der Gewerbekapitalsteuer unterlagen, l.V. dagegen nicht. Entsprechend sind auch heute noch Entgelte für Dauerschulden dem ⇡ Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen, unterliegen also der Gewerbeertragsteuer (⇡ Gewerbesteuer). Entgelte für l.V. mindern dagegen den steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Der Steuerpflichtige wird aus diesen Gründen in Zweifelsfällen immer ein Interesse an der Qualifizierung einer Schuld als l.V. und nicht als Dauerschuld haben.
Lexikon der Economics. 2013.